Rechtsprechung
StGH Hessen, 03.06.1987 - P.St. 1038 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Hessen (Leitsatz)
§ 48 Abs 3 S 1 StGHG HE, § 75 Abs 3 S 2 ErsDiG, Art 2 § 3 Abs 1 S 2 VGFGEntlG, § 123 VwGO
Beschwerdeausschluß nach ErsDiG - Einlegung unzulässigen Rechtsmittels setzt Frist für Grundrechtsklage nicht neu in Lauf - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
(Beschwerdeausschluß nach ErsDiG - Einlegung unzulässigen Rechtsmittels setzt Frist für Grundrechtsklage nicht neu in Lauf)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 08.07.1985 - IV/3 G 1011/85
- VGH Hessen, 01.11.1985 - 11 TG 1428/85
- StGH Hessen, 03.06.1987 - P.St. 1038
Papierfundstellen
- NVwZ 1988, 50
Wird zitiert von ... (2)
- StGH Hessen, 10.11.1993 - P.St. 1156
Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - keine Verweisungsmöglichkeit - …
Ist die mit der Grundrechtsklage angreifbare Entscheidung nicht förmlich zugestellt worden, so beginnt die Monatsfrist, innerhalb derer der Staatsgerichtshof angerufen werden kann, spätestens mit der Kenntnis des Antragstellers von der vollständigen Entscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt P.St.1038).Ist die mit der Grundrechtsklage angreifbare Entscheidung nicht förmlich zugestellt worden, so beginnt die Monatsfrist, innerhalb deren der Staatsgerichtshof nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG angerufen werden kann, spätestens mit der Kenntnis der vollständigen Entscheidung (StGH, Beschluß vom 03.06.1987 - P.St. 1038 -, st.Rspr.).
- StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage
Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. StGH, Beschlüsse vom 15.11.1963 - P.St. 381 - und vom 3.6.1987 - P.St. 1038 - für die insofern wortgleiche Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - BayVerfGHG - und § 47 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG a.F. vgl. BayVerfGH 22, 26 f.; 31, 77 ff.; 45, 29 ff.; ferner BVerfgE 4, 309 [313]).